Das Bundesgesundheitsministerium hat den vielfach kritisierten Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschuss vom 22. September zur Neubewertung psychotherapeutischer Leistungen nicht beanstandet.
Mit dem aktuellen Beschluss hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die Umsetzung der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlassen: Das Mindesthonorar nach BSG-Definition soll es nur für rund zwei Prozent der Psychotherapeuten mit Maximalauslastung der Praxis geben, gemessen ausschließlich an den genehmigungspflichtigen Leistungen. Fast alle psychotherapeutisch Tätigen werden mit Abschlägen auf die Mindestvergütung belegt – über komplizierte Rechenwege zu „Strukturzuschlägen“ umbenannt. Diese werden erst ab 18 Behandlungssitzungen pro Woche auf eine um mehr als acht Prozent zu niedrig berechnete basale „Stundenvergütung“, gestaffelt nach Auslastungsgraden, zugesetzt. Zwei Monate benötigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Prüfung – um schließlich nichts Beanstandenswertes zu finden.
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- Honorare in der Psychotherapie: Und das Ministerium schweigt… (Norbert Bowe, Ärzteblatt, Januar 2016)
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