Eine wirre Konstruktion mit unklaren Bestimmungen
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Formal verbergen sich hinter der Verordnung zur Waffenverbotszone zwei getrennte Verordnungen, zum einen die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig" und zum anderen die "Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig".
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Zunächst scheint es verwirrend, dass es zweier Verordnungen mit beinahe identischem Aufbau und Inhalt bedarf. Dies begründet sich jedoch darin, dass nur die Errichtung einer Verbotszone für Waffen ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) findet. Dort ist geregelt: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist."
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Die Verordnung zur Errichtung einer Zone zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände stützt sich hingegen auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen (SächsPolG): "Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen)." Die polizeiliche Aufgabe, die mit der Verbotszone erfüllt werden soll, wird wiederum mit der sogenannten Generalklausel (Abwehr von Gefahr für Sicherheit und Ordnung) in § 1 Abs. 1 des SächsPolG definiert.
mehr:
- Waffenverbotszone in Leipzig (Enrico Stange, Florian Kramer, Telepolis, 15.10.2019)
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