Richter in Karlsruhe korrigieren pauschales Demonstrationsverbot in Gießen. Anmelder hatte umfassende Schutzmaßnahmen angekündigt
Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag gegen ein von der Stadt Gießen verhängtes Versammlungsverbot gegen die andauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie heute teilweise stattgegeben. Die Richter wiesen die Stadt Gießen höchstinstanzlich an, erneut über angemeldete Versammlungen zu entscheiden. Es treffe nicht zu, dass die geltenden Corona-Verordnungen zu einem generellen Verbot von Versammlungen mit mehr als zwei Menschen aus unterschiedlichen Haushalten führen, heißt es in der Begründung.
Die Richter in Karlsruhe hielten den hessischen Behörden vor, die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit verletzt zu haben. Zugleich führten sie aus, dass zur Wahrung dieser Freiheit ein Entscheidungsspielraum gegeben ist. Die Stadt Gießen ist nun aufgefordert, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichts erneut darüber zu befinden, ob die angemeldeten Versammlungen verboten oder nur von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden müssten.
In den vergangenen Tagen und Wochen hatten Aktivisten im gesamten Bundesgebiet wiederholt zu Demonstrationen aufgerufen. In mehreren Fällen ging es dabei um die Einschränkungen von Bürger- und Freiheitsrechten, die mit Verweis auf die Corona-Verordnungen durchgesetzt wurden. Für Debatten sorgte aber auch das Verbot der traditionellen Ostermärsche der Friedensbewegung oder die Absage der gewerkschaftlichen Demonstrationen zum bevorstehenden 1. Mai. Zu Ostern hatten Aktivisten an einigen Orten das pauschale Demonstrationsverbot umgangen, indem sie sich etwa mit politischen Transparenten in Schlangen vor Bäckereigeschäften stellten.
mehr:
- Verfassungsgericht: Demonstrationsrecht gilt trotz Corona-Pandemie (Harald Neuber, Telepolis, 16.04.2020)
siehe auch:
- Brief an die Bundesrechtsanwaltskammer zum Fall Bahner (Jens Wernicke, Rubikon, 13.04.2020)
- Der Wahnsinn und die Realität (Jens Bernert, Blauer Bote, 13.04.2020)
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