bvvp-Pressemitteilung:
Delegiertenversammlung erklärt den Beschluss des Bewertungsausschusses für rechtswidrig!
Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten fordert nun die Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Am 25. und 26. September fand in Saarbrücken die Herbst-Delegiertenversammlung der im Bundesverband der Vertrags-psychotherapeuten zusammengeschlossenen Landesverbände statt. Die Delegierten beschäftigten sich intensiv mit dem kurz zuvor im Erweiterten Bewertungsausschuss gefassten Beschluss zur Feststellung der angemessenen Vergütung genehmigungs-pflichtiger psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahr 2012.
Als Ergebnis dieser Diskussion wurde folgende Resolution verabschiedet:
Die Delegierten der Landesverbände des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) begrüßen, dass endlich ein Beschluss des Bewertungsausschusses vorliegt, der insgesamt die Finanzierung der Psychotherapie verbessert. Die Psychotherapeuten wurden über Jahre hingehalten, bis nun schließlich anerkannt wurde, dass die Vergütung vergangener Jahre nicht das Kriterium der Honorargerechtigkeit erfüllte.
Die Mitglieder Delegiertenversammlung des bvvp stellen dazu fest:
Der aktuelle Beschluss des Bewertungsausschusses verstößt gegen Recht und Gesetz. Den Psychotherapeuten wird zum wiederholten Mal durch unzureichende Regelungen in der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die angemessene und verteilungsgerechte Vergütung ihrer psychotherapeutischen Leistungen vorenthalten. Die BSG-Rechtsprechung wurde gezielt mehrfach unterlaufen:
- Die Erfindung eines Zuschlagsmodells, mit dem lediglich Praxen mit Maximalauslastung, d.h. nur ca. 2% der Psychotherapeuten, überhaupt das rechtlich gebotene Mindesthonorar erreichen können, ist der durchsichtige Versuch, die gefestigte Rechtsprechung des BSG erneut zu Lasten der Psychotherapeuten gezielt umzuinterpretieren.
- Die Verpflichtung aus dem Sozialgesetzbuch und der BSG-Rechtsprechung, alle psychotherapeutischen Leistungen zum Mindestpunktwert zu vergüten, wird gebrochen.
- Praxen mit einem Schwerpunkt auf Abklärung und Diagnostik werden – da bei der Zuschlagsberechtigung nur die genehmigungspflichtigen Leistungen berücksichtigt werden - nachträglich unter Missachtung des Vertrauensschutzes benachteiligt, weil sie ihre Praxistätigkeit im Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Vergütungsregelungen ausgerichtet hatten.
- Alle Ärzte mit einem geringeren Umfang an Psychotherapie, die wichtige Versorgungsaufgaben ohne genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen erbringen, wie Psychiater, Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie, Haus- und Fachärzte mit Zusatztitel, werden nachträglich massiv benachteiligt.
- Praxen für Kinder-und Jugendlichen-Psychotherapie können strukturell nur weniger genehmigungspflichtige Leistungen pro Woche leisten und sind somit durch die Zuschlags-Systematik besonders benachteiligt (mehr Ausfälle durch Krankheiten der Patienten, Schulfreizeiten, andere Pflichttermine der Kinder etc.)
- Die Überprüfung der Jahre 2010 und 2011 ist bisher nicht geleistet.
Im bvvp sind Psychotherapeuten mit den Grundberufen Arzt, Psychologe oder Pädagoge zusammen geschlossen, die in allen zugelassenen Verfahren in sehr unterschiedlichen Praxisstrukturen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder die Versorgung sicherstellen. Die neue Regelung schafft Fehlanreize in der Versorgung und Ungerechtigkeiten zwischen unterschiedlichen Praxisstrukturen.
Die Delegierten appellieren daher an das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsaufsicht:
Beanstanden Sie die Fehlinterpretation der BSG-Rechtsprechung zur normativen Kalkulation der Praxiskosten!
Schützen Sie die Psychotherapeuten vor willkürlichen rückwirkenden Veränderungen der Datenbasis und Berechnungssystematik zur Ermittlung des Mindesthonorars der psychotherapeutischen Leistungen!
Berlin, den 27.09.15
bvvp e.V. Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
Bundesgeschäftsstelle
Württembergische Straße 31, 10707 Berlin
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