- Die Tübinger Firma Curevac versucht derzeit, einen Impfstoff gegen Covid-19 zu entwickeln.
- Mehrheitseigner Dietmar Hopp sagt, dass es einen solchen Impfstoff bereits im Herbst geben könnte. Doch das hängt nicht allein von Curevac ab.
- Die USA haben enormes Interesse an der Firma – angeblich soll Trump eine Milliarde Dollar für die Exklusivrechte geboten haben. Doch Hopp winkte ab.
Ein Impfstoff gegen das neuartige Coronavirus könnte im Idealfall schon im Herbst verfügbar sein. Das sagte SAP-Mitbegründer Dietmar Hopp, der über seine Beteiligungsgesellschaft Dievini Mehrheitsaktionär des Tübinger Biotechnologieunternehmens Curevac ist, in einem Interview dem Sender Sport 1.
Ob es so kommt, hänge vom Paul-Ehrlich-Institut ab. Das Institut ist für die Sicherheit von Impfstoffen verantwortlich und untersteht dem Bundesministerium für Gesundheit. Curevac sucht seit Januar nach einem Impfstoff auf Basis der Boten-RNA. Das funktioniert so: Der Impfstoff liefert dem Körper den Bauplan für ein Eiweiß des Coronavirus. Es wird im Körper gebaut und löst eine Immunreaktion aus, der Körper wehrt sich und produziert Antikörper gegen den Angreifer.
"Das war für mich keine Option"
In dem Interview äußert sich Hopp auch zur Absage an US-Präsident Donald Trump, der angeblich eine Milliarde Dollar für die Exklusivrechte an dem Impfstoff zahlen wollte.
"Für mich ist das selbstverständlich, es kann gar nicht sein, dass eine deutsche Firma den Impfstoff entwickelt und dieser in den USA exklusiv genutzt wird. Das war für mich keine Option", so Hopp. Er persönlich habe nicht mit Trump gesprochen. "Er hat mit der Firma gesprochen und man hat mir das dann sofort gesagt und gefragt, was ich davon halte und ich wusste sofort, dass das nicht infrage kommt", wird Hopp zitiert.
mehr:
- Curevac-Eigner Hopp äußert sich erstmals zur Trump-Offerte (Elisabeth Dostert, SZ, 16.03.2020)
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Verfügt eine natürliche Person oder juristische Person über ein Exklusivrecht (englisch exclusive right), so hat sie das alleinige Recht, über eine Sache zu verfügen bzw. ist alleiniger Rechtsinhaber und kann auch Nutzungsrechte einräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Räumt ein Urheber Nutzungsrechte ein, dann kann der Erwerber der Rechte (Lizenznehmer) andere Personen von der Nutzung ausschließen und hat eigene Abwehrrechte gegen Dritte. Der Urheber verliert in diesem Fall die Berechtigung, anderen Personen weitere Nutzungsrechte auf die bereits erlaubte Art einzuräumen. Solche exklusiven Rechte werden meist über Vertragsstrafen oder Unterlassungsansprüche abgesichert.
Beispiele:
- Ein Produkt darf exklusiv nur von einer einzigen Firma hergestellt oder vertrieben werden.
- Im Bereich des Presserechtes, wenn sich eine bestimmte Zeitung oder Zeitschrift vertraglich das Recht einräumen lässt, exklusiv über ein bestimmtes Ereignis berichten zu dürfen und/oder Fotos veröffentlichen zu dürfen.
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Update:
- Deutsche Impfstofffirma CureVac dementiert US-Übernahmeangebot (SPON, 17.03.2020)
- Der unverschämte Angriff auf CureVac ist ein Weckruf für Deutschland (Anja Ettel, WELT, 17.03.2020)
mein Kommentar:
Jetzt kann sich jeder selbst einen Reim drauf machen… 😂
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