Zunächst kündigten die USA einseitig das Iran-Atom-Abkommen von 2015, das durch die Resolution des Sicherheitsrates 2231 vom 20.7.2015 für alle Staaten völkerrechtlich verbindlich geworden ist. Das Abkommen – ausgelegt für 10 Jahre – kennt keine Kündigung durch einen der Vertragsstaaten. Es enthält einen Mechanismus für Streitigkeiten, wenn eine Partei meint, der Iran halte den vereinbarten Aktionsplan nicht ein: es wird dann eine Gemeinsame Kommission einberufen, falls die nicht einig wird, kommen die Außenminister zusammen, usw. Schließlich wird die Frage dem Sicherheitsrat unterbreitet, wenn ein Staat meint, die Frage stelle eine erhebliche Nichterfüllung dar (Ziff. 36 und 37 des Abkommens). Nur der Sicherheitsrat kann dann gegebenenfalls die Sanktionen, die vor dem Abkommen vom Sicherheitsrat und zusätzlich von den USA und der EU verhängt waren, wieder in Kraft setzen.
Der Iran hat das Abkommen – bestätigt durch die mit der Kontrolle beauftragte Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) - wie vereinbart umgesetzt und keinerlei Anlass gegeben, eine Vertragsverletzung auch nur zu prüfen. Die USA haben den Vertrag mutwillig unter Bruch des Völkerrechts verlassen und dabei auch den vereinbarten Mechanismus für Streitigkeiten grob missachtet.
Danach haben die USA die früheren scharfen US-Sanktionen wieder in Kraft gesetzt, was nur dem Sicherheitsrat zustand. Darüber hinaus haben sie mit zusätzlichen Sanktionen einen totalen Wirtschaftsboykott installiert, um einen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung im Iran hervorzurufen, letztlich mit dem Ziel, einen Regime-Change herbeizuführen und eine ihnen willfährige Regierung zu erreichen. Auch diese Sanktionen, bei denen die Bevölkerung in Geiselhaft genommen wird, sind völkerrechtlich nicht zulässig. Sie verstoßen gegen das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht und das Gebot der Achtung der Menschenrechte. Hinzu kommt, dass sie bereits wegen der Verletzung des Atompakts rechtswidrig sind.
Ergänzend maßen sich die USA an, alle anderen Staaten und Völker der Welt über Sekundärsanktionen in ihre völkerrechtswidrige Erpressung des Iran einzubinden, was selbstverständlich ebenfalls rechtswidrig und zudem eine verbotene Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieser Staaten ist.
Der Iran hat in Reaktion auf diese völkerrechtswidrigen Maßnahmen der USA den Internationalen Gerichtshof angerufen, der am 03.10.2018 einstimmig eine einstweilige Anordnung gegen die USA erlassen hat. Darin werden den USA einige der besonders inhumanen Sanktionen, wie der Boykott der Lieferung von Arzneimitteln, verboten.
Über die weitere Aufforderung des IGH an die USA und den Iran, von konfliktverschärfenden Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzusehen („Both parties shall refrain from any action which might aggravate or extend the dispute before the Court or make it more difficult to resolve“), setzen sich die USA hinweg. Inzwischen drohen sie offen mit der Anwendung militärischer Gewalt und treffen entsprechende Kriegsvorbereitungen (Verlegung von Flottenverbänden und einem Flugzeugträger vor die iranische Küste, dazu den Einsatz atomwaffentragender B52-Bomber).
Die Androhung von Gewalt und der möglicherweise bevorstehende Angriff auf den Iran sind Verstöße gegen Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta.
mehr:- Iran: USA bedrohen den Weltfrieden - IALANA Stellungnahme vom 21.5.2019 (IALANA, 24.05.2019)
siehe auch:
- Heimat der Tapferen (Post, 23.07.2019)
- Leitmedien gleichgeschaltet (Post, 24.06.2019)
- Wie gehabt: Transatlantische Einseitigkeit… (Post, 20.06.2019)
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zuletzt aktualisiert am 18.08.2019