Von Beginn an versuchten die Weimarer Regierungen das drängende Problem der Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen. Eine gesetzliche Grundlage in Form einer verpflichtenden Arbeitslosenversicherung trat aber erst 1927 in Kraft. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte damit einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden war an Arbeitswilligkeit und unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer mussten die Beiträge – maximal drei Prozent des Lohns – in gleicher Höhe aufbringen. Träger der Versicherung war die »Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung«.
Auszahlung der Unterstützung in einer Zahlstelle der Erwerbslosenfürsorge, Berlin, 1929 |
Das »Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung« zählt zu den bedeutendsten sozialpolitischen Leistungen der Weimarer Republik. Allerdings ging man bei der Finanzierung der Versicherung von höchstens 1,4 Millionen Arbeitslosen aus, die Massenarbeitslosigkeit von rund fünfeinhalb Millionen Erwerbslosen während der Weltwirtschaftskrise Ende der 1920er-Jahre konnte damit nicht aufgefangen werden. Das Versagen des Gesetzes ab 1930 war deshalb unvermeidlich.
Arbeitslose in Deutschland:
• 1921: 0,3 Millionen
• 1926: 2,0 Millionen
• 1927: 1,3 Millionen
• 1928: 1,3 Millionen
• 1930: 3,0 Millionen
• 1931: 4,5 Millionen
• 1932: 5,5 Millionen
Harenberg - Abenteuer Geschichte 2015