Dienstag, 28. April 2009

Kopfkissen kommen wieder in Mode…

Urteil: Nachzahlung nicht auf Hartz IV anrechenbar

Montag, 06. April 2009 13.44 Uhr

Düsseldorf (dpa) - Eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: S 35 AS 12/07).

Es gab damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht. Die Frau hatte bereits in einem früheren Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese der Frau für zwei Jahre 9200 Euro Arbeitslosenhilfe nachzahlen musste. Die Klägerin erhielt das Geld 2005 und beließ es fast vollständig auf ihrem Konto.

Nachdem sie aber inzwischen Arbeitslosengeld II bezog, kam die Düsseldorfer ARGE zu dem Ergebnis, dass die Klägerin damit den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.

Das Sozialgericht urteilte, dass die Nachzahlung eine zweckbestimmte Einnahme sei, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Die Kammer ließ allerdings offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf. Da die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

[Sozialgericht]: Ludwig-Erhard-Allee 21, Düsseldorf

von Ursula Neumanns Seite

Da bleibt wohl in Zukunft nur: ab unter’s Kopfkissen…