Donnerstag, 12. November 2020

Merkel, die Alternativlosigkeit und die heißen Nadeln

Die GroKo will ihre Corona-Maßnahmen mit einer neuen Ermächtigungsgrundlage im IfSG rechtlich absichern. Im Eiltempo peitscht sie eine entsprechende Gesetzesänderung durch das Parlament. Verfassungsrechtler halten das für keine gute Idee.

Fast zwei Wochen nach Inkrafttreten der aktuellen Corona-Lockdown-Maßnahmen bemüht sich die Koalition jetzt auch um deren Rechtssicherheit. Diverse Schließungsanordnungen werden gegenwärtig gerichtlich angegriffen. Und auch wenn sie zumeist (noch) halten, äußern die Gerichte doch erhebliche Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit.

Rechtssicherheit soll nun unter anderem mit einer Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschaffen werden. Im erst vor wenigen Tagen eingebrachten "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" findet sich deshalb ein neuer § 28a IfSG ("Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.") Dieser präzisiert die in Betracht kommenden Grundrechtseinschränkungen. Corona-Maßnahmen sollen auf diese Weise nicht mehr auf Grundlage einer unbestimmten Generalklausel getroffen werden.

Mit dieser Ergänzung reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik von Richtern und Verfassungsrechtlern. Diese hatten immer wieder angezweifelt, dass das IfSG in seiner aktuellen Form die weitreichenden Eingriffe in Grundrechte bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtfertigt. Auch Rufe nach einer stärkeren Beteiligung des Bundestags und der Länderparlamente an den Beschlüssen zur Bekämpfung der Pandemie hatten zuletzt zugenommen.

Dass die zum 1. November von der Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern beschlossenen Maßnahmen alles andere als rechtssicher sind, zeigte erst am Dienstag eine Entscheidung des VG Hamburg. Dieses hatte die Schließung von Fitnessstudios mit der Begründung beanstandet, die die GroKo mit ihrer nun beabsichtigten Änderung künftig verhindern will: Zwar ermächtige, so das Gericht, § 32 S. 1 IfSG die Landesregierungen, die nach §§ 28 bis 31 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Allerdings fehle in den §§ 28 bis 31 IfSG eine hinreichend konkrete Regelung.

Die bisherige Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG, auf den die Landesregierungen immer wieder ihre Maßnahmen gestützt hatten, komme jedenfalls als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs sei der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht gewahrt, wonach u. a. Entscheidungen von besonderem Gewicht die Zustimmung des Parlaments brauchen.
mehr:
siehe auch:

Neues Infektionsschutzgesetz - Punkt.PRERADOVIC mit Dr. Justus P. Hoffmann {35:38}
Punkt.PRERADOVIC 
Am 12.11.2020 veröffentlicht 
Die Bundesregierung bereitet die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, um die Maßnahmen in der Corona-Krise rechtlich abzusichern. Kritiker befürchten dauerhafte Einschränkungen unserer Freiheit. Auch Rechtsanwalt Dr. Justus Hoffmann sieht eine Gefahr für unsere Grundrechte. Er glaubt, dass sich die Politik zu viele Rechte nimmt, die sie später nicht wieder hergibt. Ein Gespräch über Überwachung, Datenschutz, Impfpflicht durch die Hintertür und die Klage gegen die PCR-Tests.
Mehr Text u. Links: YouTube

Wo ist Covid-19? (corodok.de) (Post, 10.11.2020)
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- Schwere Niederlage für den Bund: Vattenfall hat mit Atomklage Erfolg (Jürgen Flauger, Handelsblatt, 12.11.2020)
Die Änderung des Atomgesetzes aus dem Jahr 2018, das die Entschädigung regeln sollte, sei unzureichend und außerdem wegen formaler Mängel nie in Kraft getreten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.  
[aus obigem Artikel im Handelsblatt]
 
Der Gesetzgeber ist damit „weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet“, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mitteilte. (Az. 1 BvR 1550/19)  
[aus dem obigen Welt-Artikel]
- Vattenfall-Urteil: Mehr Steuergelder an die Stromkonzerne (Wolfgang Pomrehn, Telepolis, 12.11.2020)