Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde aus dem deutschen Strafgesetzbuch zum 1. Januar 2017 der § 80 entfernt, wonach die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter schwerste Strafe gestellt war. § 80 StGB lautete:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“Allerdings fand der Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes nie Berücksichtigung. Er lautet nach wie vor: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes damit erst recht die Führung eines Angriffskrieges unter Strafe stellen wollten, ergibt sich von selbst. Dennoch wurde der unmissverständliche Verfassungsauftrag wie auch die Strafbestimmung des Paragrafen 80 StGB aufgrund der politischen Interessenlage von „staatstragenden“ Juristen einfach außer Kraft gesetzt.
mehr:
- Die Strafbestimmung des § 80 StGB wurde gestrichen: Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges (Wolfgang Bittner, Hintergrund, 04.07.2017)
siehe auch:
- Verschwörung um § 80: Halbe Wahrheiten zum "Angriffskrieg" (Jürgen P. Lang, BR24, 02.01.2017)
- § 80 StGB "Vorbereitung eines Angriffskriegs" ist seit 1. Januar 2017 gestrichen (Florian Rötzer, Telepolis, 07.01.2017)
- Anzeige gegen Bundesregierung wg. Beteiligung am Angriffskrieg in Syrien abgewiesen – Angriff ist Verteidigung – Krieg ist Einsatz – Propaganda ist Wahrheit – Unrecht ist Recht (Post, 13.07.2016)
aktualisiert am 16.10.2017