Sonntag, 13. September 2020

Wissenschaftsstreit: Besitzen Viren Ribosomen?


Dem Landgericht Ravensburg reichte Dr. Stefan Lanka im Rahmen seiner Widerklage jedoch eine Auskunft ein von Deutschlands oberster Seuchenbehörde, dem Robert-Koch-Institut (RKI), wonach die strittigen Masernvirus aber “oftmals” genau diese Ribosomen enthalten. Dies steht in einer Email des RKI vom 24.01.2012 an einen anfragenden Bürger:

Dieses Beweis-Dokument veröffentlichte Dr. Lanka im Rahmen seines Online-Prozeß-Verlaufs am 26.03.2015. In der Befragung des Gutachters Prof. Podbielski am 12.03.2015 ergab sich folgender Dialog mit dem Rechtsanwalt von Dr. Lanka, dem Richter und dem Gutachter – laut Stenographie-Bericht von Irmgard, mit freundlicher Genehmigung:

Assessor Schreiner: Kommen wir nun zur Beweisführung. Was sind die Bestandteile des Masernvirus? Speziell die Ribosomen. [….] Mir ist allerdings eine Mitteilung, die ich allerdings nicht im Original vorliegen habe, des Robert-Koch-Instituts bekannt, in der aufgeführt ist, daß Ribosomen enthalten sind. Würde das, wenn das so wäre, widerlegen das Masernvirus, wenn Ribosomen drin sind?

Richter: Also, damit wir es klarstellen, weil wir ja in der Akte, am Ende der Klageerwiderung, diese Passage haben, die nicht als Email erkennbar ist, aber so entsprechend vorgetragen ist, Ihre Frage ist: Wenn es denn eine Erklärung des RKI geben sollte, daß das Masernvirus Ribosomen enthalte, würde eine solche Behauptung nicht alles über den Haufen werfen?
mehr:
- Streitfrage Ribosomen (Impfen-nein-danke, 22.02.2016, zuletzt geändert: 23.06.2017 )
siehe auch:
- Das Ribosom als Proteinfabrik (Post, 13.09.2020)

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Im Jahr 2011 lobte Stefan Lanka ein Preisgeld von 100.000 Euro für den Nachweis der Existenz und die Bestimmung der Größe des Masernvirus aus, dessen Existenz er aufgrund seiner Theorien bestreitet.[5] Der Mediziner David Bardens ließ Lanka deshalb sechs[6] wissenschaftliche Veröffentlichungen renommierter medizinischer Fachzeitschriften zukommen, die die Existenz des Virus belegen. Da Lanka die Auszahlung des Preisgeldes mehrfach verweigert hatte, zog Bardens Anfang 2014 vor Gericht, um das Preisgeld einzuklagen.[7] Am 12. März 2015 erging ein Urteil des Landgerichts Ravensburg gegen Lanka, in dem dieser zur Zahlung des Preisgeldes verurteilt wurde, da das Gericht zu der Auffassung kam, dass die Kriterien des Preisausschreibens sowohl formal als auch inhaltlich erfüllt seien. Lanka kündigte an, in Berufung gehen zu wollen.[8] Das Amtsgericht Tettnang bestätigte im September 2015 den Zahlungseingang von 121.000 Euro, womit der kurz zuvor gegen Lanka erlassene Haftbefehl außer Kraft gesetzt wurde. David Bardens konnte das Preisgeld nach der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 Euro trotz eingelegter Berufung einfordern, da das Urteil vorläufig vollstreckbar war.[9] Die Berufung ging an das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG).
Im Verfahren in Stuttgart kam es zu einer Wende im Prozess: Der „Impfgegner muss nicht zahlen.“[10] Der Grund dieser Entscheidung vom 16. Februar 2016 liegt im besonderen Wesen einer Auslobung: Der Auslober (Lanka) habe sich eine einzige Arbeit mit dem Beweis gewünscht, der Kläger habe hingegen mehrere Publikationen geliefert, die nur in der Summe den Nachweis erbringen können. Daher wurde der Berufung im Wesentlichen stattgegeben.[11][12] Der Pressesprecher des OLG, Stefan Schüler, betonte aber, dass gemäß eingeholten Sachverständigengutachten die vom Kläger (Bardens) vorgelegten Studien in einer ganzheitlichen Betrachtung „sowohl den Nachweis der Existenz der Masernviren sowie die Auskunft über deren Durchmesser“ erbracht haben.[6]Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart legte Bardens Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Diese wurde am 20. Januar 2017 vom BGH verworfen.[13] Damit ist das Urteil des OLG rechtskräftig.[Stefan Lanka, Masern-Prozess, Wikipedia, abgerufen am 13.09.2020]
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mein Kommentar:
über die Qualität der Wikipedia, insbesondere, wenn es um Politik,Wirtschaft und Soziales geht, lasse ich mich an dieser Stelle nicht aus. In den frühen 80ern sagte Prof. Herget während einer Akupunktur-Vorlesung: »In 50 Jahren lachen sie uns vielleicht aus und sagen: ›Die haben damals noch an Viren und Bakterien geglaubt.‹«
In der Urteilsbegründung verweist der Richter auf den Wortlaut der Auslobung: Lanka habe »eine einzige Arbeit mit dem Beweis« gefordert, die mehreren Publikationen, die der Kläger geliefert habe, hätten aber nur in der Summe den Nachweis erbringen können.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

  1. Man hält das Bestehen Lankas auf seiner Forderung nach einer einzigen Arbeit für eine juristische Spitzfindigkeit oder
  2. man erkennt in der Forderung eine zugrundeliegende Sinnhaftigkeit (oder glaubt ihn zu erkennen)

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