Donnerstag, 18. Juni 2020

Die FDP im Verlängerungs-Modus: Die Maßnahmen werden von Covid-19 befreit!



Selbst der Regierung scheint inzwischen klargeworden zu sein, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite nicht mehr besteht. Mit der Feststellung des Nichtmehrbestehens der epidemischen Lage würden allerdings Freiheitseinschränkungen sofort außer Kraft treten.

Den Ausnahmezustand möchten einige aber offenbar gerne bis zur nächsten Grippesaison verlängern.

Die von der FDP eingebrachte Lösung: Der Halbsatz, der die automatische Außerkrafttretung der Anordnungen festgeschrieben hat, wird nun selbst – befristet bis zum 30.09.2020 – aufgehoben!

Im Bundestag ist man sich anscheinend einig, das teure Geschäft mit der Angst noch ein wenig zu verlängern. Also weiter mit Vermarktungshilfen für fragwürdige Produkte wie Tests, Masken, Desinfektionmittel, "Impfstoff", Corona-Apps, u.v.a.m. Ob die Gerichte das auch mitmachen?

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Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist inzwischen der Fall. Dem Deutschen Bundestag liegt ein entsprechender Antrag vor (BT-Drs. 19/20046). Die Bundesregierung hat die ihr in § 5 Absatz 2 IfSG eingeräumten Anordnungs- und Verordnungsermächtigungen seit der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite jedoch umfangreich genutzt.

Fast alle erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 4 Satz 1 IfSG außer Kraft. Getroffene Anordnungen gelten nach § 5 Absatz 4 Satz 4 als aufgehoben. Hierzu zählen auch weiter erforderliche Regelungen, etwa zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Die entsprechenden Regelungen sind außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen. Um ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben.

Gesetzentwurf, Drucksache 19/20042, Deutscher Bundestag, 16.06.2020



Der Bundestag wolle beschließen:
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 IfSG liegen nicht mehr vor. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 25.03.2020 wird aufgehoben  
Gesetzentwurf, Drucksache 19/20046, Deutscher Bundestag, 16.06.2020
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