Donnerstag, 23. Juli 2020

Öffentlich-rechtliches Fernsehen im digitalen Zeitalter


Professor Dr. Norbert Schneider hat den NachDenkSeiten einen längeren und interessanten Beitrag zur Veröffentlichung überlassen. Norbert Schneider hat lange Erfahrung in der Medienpraxis und auch in der Medienaufsicht. Siehe Anmerkung zur Person am Ende des Artikels*. Wie viele NachDenkSeiten-Leserinnen und -Leser hält er viel von der gesellschaftlichen Einrichtung „Öffentlich-rechtlicher Rundfunk“. Dennoch wird es einigen Widerspruch zu seinem Beitrag geben. Ich werde demnächst Schneiders Artikel in einem eigenen Beitrag kommentieren und ergänzen. Albrecht Müller.

Alles, was Recht ist

In den ersten Wochen der Pandemie haben täglich bis zu 18 Millionen Zuschauer die Tagesschau gesehen. Die Deutschen haben sich, virtuell, um das Medium versammelt, dem es in schweren Zeiten vertraut. Das viel geschmähte Fernsehen erwies sich in der Not einmal mehr als Ort der Integration.[1]

John Reith, der erste Direktor der BBC, hatte, wohl als erster, das Radio schon 1922 als einen integrator for the democracy bezeichnet, weil es viele Menschen zusammenbringt. Was mit Integration im Kontext von Fernsehen gemeint ist, machte zum ersten Mal das Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 1961 klar. Konrad Adenauer wollte ein Bundesfernsehen veranstalten. Die Richter haben das – Rundfunk ist Ländersache – verboten. Doch sie beließen es nicht bei dieser Klarstellung. In ihrer Begründung schufen sie für das öffentlich-rechtliche Fernsehen eine Ortsbestimmung, indem sie es ebenso wie (die) Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln rechneten, durch die Einfluss auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung gebildet wird. Fernsehen war für sie kein neutrales Medium, sondern ein eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Im Umsatzsteuerurteil (1971) präzisierte das Gericht diesen Faktor mit der Formel, das Fernsehen übe eine integrierende Funktion für das Staatsganze aus. Im Gesamtprogramm musste sowohl die Vielfalt der Gegenstände als auch die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck kommen, wie es dann im 6. Rundfunkurteil vom Februar 1991 hieß.

Doch Grundversorgung ist ein dynamischer Begriff. Ändert sich die Gesellschaft, also auch die Gegenstände und Meinungen, dann ändert sich auch die Grundversorgung. Deshalb spricht das Gericht im 6. Rundfunkurteil von einer Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie gilt für die Technik wie für die Inhalte. Daraus entstand eine Dauerfrage. Was ist eine zeitgemäße Grundversorgung, in der sich die Veränderungen der Gesellschaft abbilden? Was ist in dieser Hinsicht jeweils mit Integration gemeint?

Man kann die Geschichte des Fernsehens der letzten siebzig Jahre als eine Folge von Antworten (oder ihr Ausbleiben) auf diese Fragen erzählen. Dabei lassen sich drei Phasen unterscheiden, die sich freilich überlappen, sodass eine exakte Datierung keinen Sinn machen würde.

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