Donnerstag, 3. März 2016

Volker Beck und der Qualitätsjournalismus

Der Grünen-Abgeordnete Volker Beck wurde am Dienstagabend bei einer Polizeikontrolle im Berliner Westen mit 0,6 Gramm „harten Drogen" erwischt. Das berichtete die B.Z. unter Berufung auf die Staatsanwaltschaft. Die B.Z. weiß außerdem zu berichten, dass es sich dabei um Crystal Meth handeln soll. 

Die ersten Reaktionen der B.Z.- und Bild-Leser unter den Meldungen bei Facebook sind ziemlich vorhersehbar: „und es sollen vorbilder für unsere kinder sein", schreibt ein empörter Leser, „Bei ALLEN Politikern die den Bundestag betreten, müßte TÄGLICH SOFORT ein Drogentest gemacht werden", ein anderer. 

Volker Beck selbst reagierte allerdings auffallend cool auf die Situation. Zuerst kündigte er an, alle seine Ämter niederzulegen. „Hiermit stelle ich meine Ämter als innen- und religionspolitischer Sprecher meiner Fraktion und Vorsitzender der deutsch-israelischen Parlamentariergruppe, die mir die Fraktion verliehen hat, der Fraktion zur Verfügung", erklärte er gegenüber der Bild. Das ist wohl keine Überraschung, immerhin können es sich nicht mal die Grünen leisten, einen Politiker zu halten, der gegen das Gesetz verstoßen hat.  

Überraschender ist seine zweite Aussage: „Ich habe immer eine liberale Drogenpolitik vertreten. Zu den gegen mich erhobenen Vorwürfen wird mein Anwalt zu gegebener Zeit eine Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben. Ich werde mich dazu öffentlich nicht einlassen." Was soviel heißt wie: Ich entschuldige mich nicht dafür, Drogen genommen zu haben.
mehr:
- Volker Beck wurde offenbar mit Crystal Meth erwischt – und reagiert ziemlich cool (VICE Staff, 02.03.2016)

mein Kommentar:
Also: »ich werde mich dazu öffentlich nicht einlassen.«
heißt soviel wie:
»Ich entschuldige mich nicht dafür, Drogen genommen zu haben.«

gratuliere!
Wird sowas jetzt zum Volkssport?

siehe dazu auch:
- Eva Herman: Hat sie oder hat sie nicht? (Post, 19.10.2007)
Wenn Frau Herman nicht das Problem wäre, hätten wir ein Problem des Journalismus und der Medien. Deshalb ist es praktischer, wenn Frau Herman […] zum Außenseiter gemacht wird. Dann braucht sich niemand von denen, die sie da reingeritten – und sich selbst profiliert – haben, an die eigene Nase zu fassen und sich Gedanken zu machen. (Zitat aus obigem Post) 
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Im Januar 2009 gewann Herman in erster Instanz vor dem Landgericht Köln zwei Prozesse gegen den Axel-Springer-Verlag, dessen Medien im September 2007 über ihre Aussagen berichtet hatten. Im ersten Verfahren verurteilte das Gericht die Bild-Zeitung für Franz Josef Wagners Titulierung Hermans als „dumme Kuh“ zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Überschrift „Ist Eva Herman braun oder nur doof?“ eines anderen Bild-Artikels wurde dagegen als zulässige Meinungsäußerung bewertet.[47] Im zweiten Fall urteilte das Gericht, dass das Hamburger Abendblatt Herman am 7. September 2007 falsch zitiert habe, und verurteilte den Verlag daher zur Unterlassung der strittigen Formulierungen, zum Abdruck einer Richtigstellung, dass es sich bei dem angeblichen Zitat nicht um Hermans Aussage gehandelt habe, und zu 10.000 Euro Schmerzensgeld für Herman.[48]
Nach einer Berufungsverhandlung zum ersten Fall erhöhte das Oberlandesgericht Köln das Schmerzensgeld, auf das der Axel-Springer-Verlag verklagt worden war, auf 25.000 Euro. Laut Urteilsbegründung handelte es sich um eine auch, aber nicht einzig mögliche Interpretation der „mehrdeutigen Äußerung“ Hermans, die aber als Zitat dargestellt worden sei. Das habe den Eindruck erweckt, Herman habe Positives am Nationalsozialismus hervorgehoben. Diese Tatsachenbehauptung habe ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Für weitere berufliche und private Auswirkungen dieser Interpretation könne Herman aber nicht allein den Springer-Verlag verantwortlich machen.[49] 
Im Juni 2011 gab der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) der Revisionsklage des Axel-Springer-Verlags statt und widersprach dem Urteil des Oberlandesgerichts. Das Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor „unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung“. Diese lägen hier jedoch nicht vor, da Hermans Äußerung „im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung“ nur die Deutung zulasse, „die die Beklagte ihr beigemessen hat.“[50][51]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte Hermans Beschwerde gegen dieses BGH-Urteil am 25. November 2012 ab: Die Entscheidung des BGH habe Herman nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die vom Hamburger Abendblatt zitierten Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellten eine Meinungsäußerung dar. „Die Beschwerdeführerin, der es nicht
gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum ‚Meinungskampf‘ gehörig

hinnehmen.“[52] (Eva Herman, Kontroversen, Gerichtsurteile, Wikipedia)


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