Auf seiner Sitzung vom 09.09.2014 befasste sich der Deutsche Presserat mit dem umstrittenen Cover des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL, auf dem Fotos von Opfern des MH17-Flugs unter dem Titel "Stoppt Putin jetzt!" abgebildet waren. Offenbar hatte der SPIEGEL weder die Angehörigen der Verstorbenen um deren Einwilligung nachgesucht, was nach § 22 KunstUrhG erforderlich gewesen wäre noch dürfte dem SPIEGEL im Juli die bis heute unklare Ursache des Absturzes bekannt gewesen sein. Dennoch hatte das vor Jahrzehnten einmal als "Sturmgeschütz der Demokratie" glorifizierte Magazin mehr oder weniger dazu aufgefordert, zurückzuschießen, wie es die deutsche Presse nach dem behaupteten Angriff auf den deutschen Sender Gleiwitz tat. Der vermeintliche Kriegsanlass war damals in Wirklichkeit eine Medienoperation zur Täuschung der Öffentlichkeit gewesen.
Nachdem sich in Online-Medienmagazinen und in Social Media ein mittlerer Shitstorm erhob (SPIEGEL schließt Russland-Forum nach drei Stunden), versuchte auch das hauseigene SPIEGELblog unbeholfen, die Wogen zu glätten. Dabei bewiesen die Blattmacher, an deren Spitze auch der vormalige BILD-Vize Blome steht, nicht einmal die Cojones, den Blogbeitrag namentlich zu kennzeichnen. Medienjournalist Stefan Niggemeier, der selbst ein Gastspiel beim SPIEGEL gegeben hatte, fand damals deutliche Worte. Eine pointierte Kurzfassung der Kritik am SPIEGEL-Cover lieferte das Satiremagazin TITANIC.
mehr:
- "Stoppt Putin jetzt!"-Cover war nur halbschlimm (Markus Kompa, Telepolis, 11.09.2014)
siehe auch:
- Opferschutz verletzt: Presserat missbilligt u.a. Spiegel-Berichterstattung zu MH17 (Julia Wadhawan, Meedia, 09.09.2014)
Zitat:
Das Gremium sprach dem Magazin nun eine Missbilligung aus. Aus Sicht des Ausschusses wurden die Opferfotos auf der Titelseite für eine politische Aussage instrumentalisiert und damit der Opferschutz verletzt. […]
In der Richtlinie 8.2 zum Opferschutz des deutschen Pressekodex heißt es:
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
- MH017-Opfer auf dem Titelbild - Rechte verletzt? Tote im SPIEGEL-BILD (Markus Kompa, Legal Tribune Online, 01.08.2014)
- Wie der „Spiegel“ mit dem Vorwurf der „Kriegshetze“ umgeht (Stefan Niggemeier, 30.07.2014 – empfehlenwert!)
Zitat:
Aber der „Spiegel“ diskutiert und argumentiert nicht. Er lädt nicht zum Gespräch oder zum Streit ein. Er sagt: Lest unseren Leitartikel und haltet die Klappe.- Spiegel-Ressortleiter: die drohende Revolte gegen Chefredakteur Büchner (Christian Meier, Meedia, 28.07.2017)
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